107 StPO m.w.H.). 3.3 Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind erfüllt. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die angefochtene Verfügung im umstrittenen Punkt der Beweisverwertung sachgerecht anfechten zu können. Er war sich der Tragweite des Entscheids bewusst. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt nicht vor. Ebenfalls führt zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Staatsanwaltschaft und ihrer Begründung deswegen mit längeren Ausführungen entgegentritt.