Ebenso äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht zum Eventualantrag. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Betroffene muss wissen, weshalb die Behörde entgegen seines Antrags entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so verfasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 107 StPO m.w.