3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg eine Gehörsverletzung geltend mit der Begründung, die angefochtene Verfügung setze sich nicht mit allen von ihm vorgebrachten Argumenten auseinander; namentlich weder mit dem geltend gemachten gesetzlichen Zwang aufgrund der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht noch mit der zur steuerrechtlichen Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemachten Ausführungen. Ebenso äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht zum Eventualantrag.