Am 21. August 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen einen Schriftenwechsel und bestimmte, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach zweimal gewährter Fristverlängerung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. November 2019 an seinen Rechtsbegehren fest.