Es sei festzustellen, dass die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers vor den Sozialen Diensten in C.________ vom 17. April 2018 und vom 9. Mai 2018 (Beilagen 5.1 und 5.2 der Strafanzeige vom 28. Februar 2019) nicht verwertbar sind und es sei die Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau anzuweisen, sie für das weitere Verfahren nicht zu verwenden, weder als Spurenoder Ermittlungsansatz noch fernwirkungsweise oder sonst wie. subeventualiter Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Verfahrensantrag