2. Die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers vor den Sozialen Diensten in C.________ vom 17. April 2018 und vom 09. Mai 2018 (Beilagen 5.1 und 5.2 der Strafanzeige vom 28.02.2019) seien ebenso wie alle damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfenden Aufzeichnungen als unverwertbare Beweismittel aus den Strafakten EO 19 2266 zu entfernen und bis zum Anschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten. eventualiter