Sie wirft ihm zusammengefasst vor, trotz Bezugs von Sozialhilfe ohne Meldung an die Behörden einen Autohandel betrieben zu haben. Am 2. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Antrag, wonach die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers vor den Sozialen Diensten C.________ vom 17. April und 9. Mai 2018 als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Strafakten zu entfernen seien, abgewiesen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: A. Sachanträge 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. August 2019 i.S. EO 19 2266 sei aufzuheben.