Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 368 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das bernische Sozialhilfegesetz sowie eventuell wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 2. August 2019 (EO 19 2266) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Widerhandlungen gegen Art. 85 des Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1) sowie evtl. wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, trotz Bezugs von Sozialhilfe ohne Meldung an die Behörden einen Autohandel betrieben zu haben. Am 2. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Antrag, wonach die Anhörungsprotokolle des Be- schwerdeführers vor den Sozialen Diensten C.________ vom 17. April und 9. Mai 2018 als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Strafakten zu entfernen seien, abgewiesen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: A. Sachanträge 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. August 2019 i.S. EO 19 2266 sei aufzuheben. 2. Die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers vor den Sozialen Diensten in C.________ vom 17. April 2018 und vom 09. Mai 2018 (Beilagen 5.1 und 5.2 der Strafanzeige vom 28.02.2019) seien ebenso wie alle damit zusammenhängenden, darauf verweisenden oder daran anknüpfen- den Aufzeichnungen als unverwertbare Beweismittel aus den Strafakten EO 19 2266 zu entfernen und bis zum Anschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschlies- send zu vernichten. eventualiter Es sei festzustellen, dass die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers vor den Sozialen Diensten in C.________ vom 17. April 2018 und vom 9. Mai 2018 (Beilagen 5.1 und 5.2 der Straf- anzeige vom 28. Februar 2019) nicht verwertbar sind und es sei die Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau anzuweisen, sie für das weitere Verfahren nicht zu verwenden, weder als Spuren- oder Ermittlungsansatz noch fernwirkungsweise oder sonst wie. subeventualiter Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Verfahrensantrag Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.- Am 21. August 2019 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen einen Schriftenwechsel und bestimmte, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach zweimal gewährter Fristverlängerung hielt der Beschwerdefüh- rer mit Replik vom 11. November 2019 an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- 2 prozessordnung [StPO; SR 311], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Nach konstanter Praxis der Beschwerde- kammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO ge- langt nicht zur Anwendung, da der Gesetzgeber sich in Art. 141 Abs. 5 StPO be- wusst dafür entschieden hat, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Infolgedessen hat die beschul- digte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Bewei- se rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2; BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1). Folglich ist der Be- schwerdeführer als Beschuldigter und Adressat der angefochtenen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legi- timiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird grundsätzlich ein- getreten (vgl. indes auch hinten E. 7.2 f.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg eine Gehörsverletzung geltend mit der Be- gründung, die angefochtene Verfügung setze sich nicht mit allen von ihm vorge- brachten Argumenten auseinander; namentlich weder mit dem geltend gemachten gesetzlichen Zwang aufgrund der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht noch mit der zur steuerrechtlichen Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemachten Ausführungen. Eben- so äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht zum Eventualantrag. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem die Pflicht der Behör- den, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Der Betroffene muss wissen, weshalb die Behörde entgegen seines Antrags entschie- den hat. Die Begründung eines Entscheids muss so verfasst sein, dass der Betrof- fene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 107 StPO m.w.H.). 3.3 Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind erfüllt. Nicht zuletzt die einläss- liche Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die an- gefochtene Verfügung im umstrittenen Punkt der Beweisverwertung sachgerecht anfechten zu können. Er war sich der Tragweite des Entscheids bewusst. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt nicht vor. Ebenfalls führt zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Beschwerde- führer eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Staatsanwaltschaft und ihrer Begründung deswegen mit längeren Ausführungen entgegentritt. In der angefoch- tenen Verfügung wird in ausreichender Dichte erwogen, dass auf den Beschwerde- 3 führer im Rahmen der beiden Anhörungen kein Zwang ausgeübt worden sei, wes- halb die Protokolle verwertbar seien. Eine Auseinandersetzung mit der Gesetzes- lage im Steuerrecht oder der Rechtsprechung des EGMR durfte unterbleiben, ohne dass dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Ferner vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, inwiefern dem Eventualantrag auf «Feststellung auf Unverwertbarkeit» vom 29. Juli 2019 (sowie vom 15. August 2019) eine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Die Rüge ist unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer hält in der Sache fest, er unterstehe als Bezüger von Sozi- alhilfeleistungen einer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Art. 28 SHG. Die Verletzung dieser Pflichten stünde unter der Androhung von Leistungskürzungen und unter Strafandrohung. Die Sozialen Dienste C.________ hätten per Ende März 2018 die Leistung der Sozialhilfe aufgrund der unklaren wirtschaftlichen Verhältnis- se sistiert. Mit der Sanktionsandrohung und der Zurückbehaltung der Leistung sei eine unmittelbare Zwangslage geschaffen worden, in welcher er habe aussagen müssen. Somit habe er bei den Anhörungen vom 17. April 2018 und vom 9. Mai 2018 unter staatlichem Zwang zur Mitwirkung und Aussage gestanden. Darauf sei er vom Sozialdienst wiederholt aufmerksam gemacht worden. Ihm sei die Strei- chung der Leistungen aufgrund mangelnder Mitwirkung angedroht worden. Er sei mithin zur Aussage im Verwaltungsverfahren gezwungen worden. Die Protokolle seien im Widerspruch zu Art. 140 StPO entstanden und unverwertbar. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht in Bezug auf das Protokoll vom 17. April 2018 im Kern geltend, selbst wenn man – was falsch wäre – zum Schluss gelangen würde, dass der Hinweis auf die drohende Kürzung der Sozialhilfe analog zur straf- bewehrten Auskunftspflicht des Betroffenen zu einer Unverwertbarkeit seiner Aus- sagen führen könne, müsse das Vorliegen einer Zwangslage verneint werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 17. April 2018 keine ihn belasten- den Aussagen gemacht, sondern bestritten, einen Autohandel zu betreiben. Er ha- be nur ausweichend Auskunft gegeben, als er mit den Fakten konfrontiert worden sei. Ausserdem habe er die von ihm einverlangten Dokumente nicht eingereicht. Daher verstosse das Anhörungsprotokoll nicht gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Der Verwertbarkeit stehe nichts entgegen. In Bezug auf das Protokoll vom 9. Mai 2018 führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass alleine eine gesetzlich beste- hende Mitwirkungspflicht nicht ausreiche, um eine Zwangslage zu begründen. Das gelte auch für die Erklärung, die der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 unter- zeichnet habe. Weiter habe die Sistierung der Sozialhilfeleistungen, welche dem Beschwerdeführer anlässlich der beiden Abhörungen gar nicht bekannt gewesen sein dürfte, keinen Einfluss auf die Frage der Verwertbarkeit. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die von der Gegenseite getroffene Annahme, dass er sich bei beiden Anhörungen in keiner konkreten Zwangslage be- funden habe, sei unzutreffend. Dass die Sistierung der Sozialhilfeleistung in den Protokollen nicht erwähnt sei, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den ausgebliebenen Zahlungen gehabt habe. Was unter «Ziel des heutigen Gespräches», «rechtlichen Rahmen des heutigen Gespräches» und «Er- läuterung des weiteren Vorgehens» zu verstehen und was dabei thematisiert wor- den sei, lasse sich nicht mehr allein aus den Protokollen erschliessen. Es bestehe 4 aber kein Raum dafür, die unklaren Protokolle zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers zu interpretieren. Das Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz als interne Praxisanleitung weise die Mitarbeiter der Sozi- aldienste explizit an, «Die Klientel […] auf die Folgen falscher Angaben hinzuwei- sen». So habe der Beschwerdeführer unter dem Damoklesschwert der Mitwir- kungspflichten und der damit einhergehenden Sanktionsandrohungen aussagen müssen. Gemäss Art. 140 StPO sei jedes Zwangsmittel untersagt. Es bleibe kein Raum für eine Unterscheidung zwischen einer unkonkreten Zwangslage («ein biss- chen Zwang») und einer konkreten Zwangslage. Es könne nicht ernsthaft behaup- tet werden, der Beschwerdeführer habe rund zwei Wochen nach Monatsbeginn nicht bemerkt, dass keine Zahlungen des Sozialdienstes eingetroffen seien. Eben- so wenig habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm den ausgebliebenen Zah- lungseingang verschwiegen. So bleibe es dabei, dass er bei den Anhörungen Kenntnis der sistierten Leistungen gehabt habe und sich deswegen Geld habe aus- leihen müssen (vgl. Frage 16 im Protokoll vom 17. April 2018). Der Sozialdienst habe die Sistierung gezielt als Druckmittel verwendet, um ihn zur Mitwirkung zu zwingen. Ausdruck davon sei die Anmerkung am Ende der Anhörung vom 17. April 2018, wonach der Beschwerdeführer mit rascher Mitwirkung das Verfahren be- schleunigen könne (vgl. zuunterst auf der letzten Seite des Protokolls vom 17. April 2018). Nicht relevant sei bei alledem die rechtliche Wertung der Sistierung (zuläs- sig oder unzulässig) – entscheidend sei einzig die Druck- und Zwangslage. Gemäss der Staatsanwaltschaft sei mangels Hinweise auf eine ausdrückliche An- drohung rechtlicher Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung das zweite An- hörungsprotokoll verwertbar. Sie führte aus, dass – bezogen auf das Steuerrecht – Aussagen im Strafverfahren nur unverwertbar seien, wenn der Steuerpflichtige un- mittelbar vor der Aussage zur Informationsübermittlung gemahnt und ihm eine Ver- urteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder eine Ermessensveranla- gung angedroht worden sei. Indes sei das Element der Unmittelbarkeit in BGE 138 I 47 E. 2.6 nicht auffindbar. Sämtliche Aussagen, welche der Beschwerdeführer un- ter dem Zwang seiner Mitwirkungspflichten und der sistierten Leistungen gemacht habe, seien als unverwertbar zu qualifizieren. Es spiele keine Rolle, ob im Protokoll – welches rudimentär und sinngemäss geführt worden sei – der Hinweis auf weite- re Sanktionen zu finden sei. Die Sanktion sei bereits vor den Anhörungen vollzogen und als Druckmittel instrumentalisiert worden. Weshalb ein knapper Hinweis im Anhörungsprotokoll den Unterschied zwischen Verwertbarkeit und Unverwertbar- keit ausmachen soll, sei unklar. Ferner sei zur analogen Anwendung des Steuer- rechts festzuhalten, dass (1.) der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es ge- biete, sich widersprechende Entscheide möglichst zu vermeiden und dem Grund- satz der Einheit der Rechtsordnung gerade im Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete Bedeutung zukomme (BGE 143 II 8 E.7.3); dass (2.) es mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf ankommen könne, ob sich der Be- schwerdeführer tatsächlich belastet habe oder nicht; und dass (3.) der Versuch der Generalstaatsanwaltschaft, der sozialhilfe- und der steuerrechtlichen Mitwirkungs- pflicht die Vergleichbarkeit abzusprechen, untauglich sei, weil es für den Rechtsun- terworfenen unerheblich sei, ob er mehr Geld bezahlen müsse (Steuern) oder we- niger Geld erhalte (Sozialhilfe) – beides sei ein Schaden im Rechtssinne. 5 7. 7.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Die Selbstbelastungsfreiheit gehört zu den fundamentalen Grundsätzen eines fai- ren Strafverfahrens (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer an einem Verwaltungsverfahren teilnimmt, hat hingegen Mitwirkungspflichten. Diese unterschiedlichen Paradigmen können Konflikte erzeugen. Sobald unter verwaltungsrechtlichem Mitwirkungs- zwang erhobene Beweise in einem Strafverfahren verwertet werden, droht der «nemo tenetur»-Grundsatz verletzt zu werden. Informationen aus einem Verwal- tungsverfahren dürfen grundsätzlich dann nicht verwertet werden, wenn der Betrof- fene einer (strafbewehrten) Auskunftspflicht unterliegt (vgl. GLESS, in: Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 47a zu Art. 139 StPO, m.w.H. insb. auf EGMR-Urteil i.S. J.B./Schweiz, N. 31827/96 vom 3. Mai 2001). Die steuerpflichtige Person ist im verwaltungsrechtlichen Steuerveranlagungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 126 DBG [SR 642.11]; […]). Kommt sie trotz Mahnung ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, macht sie sich unter Umständen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten strafbar (vgl. Art. 174 DBG; Art. 55 StHG). Im Steuerstrafverfahren sind demgegenüber die strafprozessualen Ver- fahrensgarantien zu beachten. Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g Uno-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Be- schuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 131 IV 36 E. 3.1; BGE 130 I 126 E. 2.1; je mit Hinweisen). Aus dem Recht des Angeklagten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens des Angeklagten erlangt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verstösst es gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Steuerpflichtigen im Hinterziehungsverfahren mit Busse zu zwingen, Belege über hinterzogene Beträ- ge vorzulegen bzw. solche im Nachsteuerverfahren zwangsweise erhobenen Beweise im Hinterzie- hungsverfahren zu verwerten (Urteil des EGMR J.B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001 Nr. 31827/96, Recueil CourEDH 2001-III S. 455, auch in: VPB 2001 Nr. 128; vgl. dazu auch BGE 131 IV 36 E. 3.1 mit Hinweisen). Kein Verwertungsverbot besteht demgegenüber bezüglich Beweismitteln, die zwar mittels Zwangsmassnahme beschafft wurden, jedoch unabhängig vom Willen des Beschuldigten exis- tieren (vgl. Urteil des EGMR Saunders gegen Grossbritannien vom 17. Dezember 1996 Nr. 19187/91, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2044) (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterzie- hung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch un- ter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 183 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 860.1]). 6 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse un- aufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 Abs. 1 SHG). 7.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft nicht in allen Teilen zu überzeugen vermag. Nichtsdestotrotz erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig. GLESS führt im Basler Kommentar zur StPO korrekt aus, dass die Schnittstellenbestimmung von Art. 183 Abs. 1bis DBG letztlich für sämtliche Verwaltungsverfahren gelten müsse, in denen Betroffene durch staatlichen Zwang zur Mitwirkung verpflichtet würden (vgl. GLESS, a.a.O., N. 47a zu Art. 139 StPO). Was in Art. 183 Abs. 1bis DBG ausdrücklich gesetzlich verankert wurde, ist demnach prinzipiell in allen Ver- waltungsverfahren analog anzuwenden respektive dessen Auswirkung für den Strafprozess zu beachten. Das Bundesgericht führte dazu im Leitentscheid BGE 138 IV 47 in der Regeste aus, dass «Aussagen des Steuerpflichtigen und von die- sem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege […] unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar [sind], sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde». Gemünzt auf den hiesigen Fall führt dies zu folgenden Schlüssen: Sowohl strafprozessual betrachtet als auch in einem generelleren Kontext ist es so, dass Mahnungen oder Androhungen im Zusammenhang mit der Befragung zu konkreten Themen erfolgen müssen, das heisst vor oder zumindest im Verlauf der Anhörung, mithin sobald zur Sache befragt wird. Der Beschwerdeführer hält zwar an sich richtig fest, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft verwendete Begriff der Unmittelbarkeit im einschlägigen BGE 138 IV 47 nicht verwendet wurde. Die massgebliche Erwägung 2.6 lässt sich jedoch nicht anders verstehen, als dass die gesetzlich bestehende Mitwirkungspflicht (wie sie in Art. 28 SHG verankert ist) al- leine nicht genügt, um eine Zwangslage im Sinne von Art. 140 StPO und damit eine Unverwertbarkeit zu begründen. Wenn dem so wäre, würde eine generelle Unver- wertbarkeit solcher Befragungen und Anhörungen resultieren, was gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid aber gerade nicht der Fall ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Jahre vor den protokollierten Gesprächen – am 2. Ok- tober 2007 – eine Erklärung unterzeichnete, in welcher er Kenntnis von seinen Mitwirkungspflichten nahm, kann nicht ausreichen, um ihn in eine aktuelle Zwangs- lage zu versetzen. Im Lichte dessen müssen die Mahnungen / Androhungen im Kontext einer konkreten Beweiserhebung erfolgen; vorliegend also anlässlich der beiden Befragungen. Darüber geben die Protokolle vom 17. April 2018 bezie- hungsweise vom 9. Mai 2018 in ausreichender Deutlichkeit Auskunft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher in seiner Replik geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein knapper Hinweis in Anhörungsprotokollen den Unterschied zwischen Verwertbarkeit und Unverwertbarkeit ausmachen soll, ist festzuhalten, dass diese Protokolle Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) besitzen. Ihnen kommt folglich Beweiseignung und Beweisbestimmung zu. Selbstredend könnte die Rich- tigkeit oder die Vollständigkeit eines Protokolls in Abrede gestellt werden. Der Be- schwerdeführer macht indes mit keinem Wort geltend, dass etwas falsch oder un- 7 vollständig protokolliert worden wäre. Nach dem Gesagten ist das Protokoll vom 9. Mai 2018 mangels konkreter Hinweise auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten verwertbar, dasjenige vom 17. April 2018 hingegen grundsätz- lich nicht (siehe dazu Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018, 1. Teil, Frage 2 sowie Verbal betr. «Rechte und Pflichten»). Damit ist in diesem Kontext bereits ge- sagt, dass die seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgenommene Unterschei- dung zwischen Steuerrecht und Sozialhilferecht (angebliche Relativierung aufgrund «erbringen» versus «empfangen») nicht einschlägig ist. Auch rechtfertigt sich – wie bereits angeschnitten – keine rechtliche Unterscheidung schlicht deswegen, weil der Kanton Bern in diesem Bereich nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist. Zum Protokoll vom 17. April 2018 bleibt nun allerdings festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem aktuellen, rechtlich geschützten Interes- se an der Entfernung des Protokolls aus den Strafakten fehlt. Wie die General- staatsanwaltschaft (und letztlich auch die Verteidigung [siehe Replik S. 3, 2. Lem- ma]) richtig erkannt hat, belastete sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser An- hörung gar nicht selber. Im Wesentlichen streitet er darin schlicht jegliches Fehl- verhalten seinerseits ab und gibt nur ausweichend Auskunft, als er mit den bereits vorhandenen Fakten konfrontiert wird (vgl. Strafanzeige vom 28. Februar 2019, S. 4, 3. Absatz); bei den Geschäften mit den Autos handle es sich höchstens um Gefälligkeiten, bei denen er gegebenenfalls einmal CHF 50.00 oder CHF 70.00 er- halten habe. Ausserdem reichte er die von ihm einverlangten Dokumente nicht ein. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spielt es für die Eintretens- frage, d.h. für die Frage, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles, rechtlich geschütz- tes Interesse an der Entfernung eines Protokolls hat, sehr wohl eine Rolle, ob sich der Inhalt des Protokolls zu seinen Lasten auswirken kann. Dies entspricht der ständigen Praxis der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014 E. 2 sowie BK 14 287 vom 6. No- vember 2014 E. 2). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern er ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfer- nung des Protokolls vom 17. April 2018 hat. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der Anhörungsprotokolle schliesslich daraus ableiten will, dass die Sozialen Dienste C.________ die Leis- tungen per Ende März 2018 vorläufig sistiert hätten, kann ihm ebenfalls nicht ge- folgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob er bei den Anhörungen Mitte April resp. Anfang Mai 2018 davon überhaupt gewusst hat; thematisiert ist die Teilsistierung jedenfalls nirgends und der Beschwerdeführer sagte selber aus, seine Ehefrau kümmere sich um die Finanzen und verwalte das Geld. So oder anders stellt dieser Umstand keine Androhung respektive Mahnung im Sinne von 183 Abs. 1bis DBG dar. Gegen die (teilweise) Sistierung hätte er ein ordentliches Rechtsmittel ergrei- fen können. Eine auf dem verwaltungsrechtlichen Weg ohne weiteres anfechtbare Verfügung kann kein verbotenes Zwangsmittel im Sinne von Art. 140 StPO darstel- len. Eine Verletzung der Einheit der Rechtsordnung liegt nicht vor. 7.3 Zusammengefasst steht der Verwertbarkeit beider Protokolle steht nichts entgegen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ferner legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 21. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10