4. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit der ihm für das Beschwerdeverfahren zugesprochenen Entschädigung von CHF 1‘078.85 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet (vgl. Ziff. 2 und 3). Dem Beschwerdeführer ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 478.85 auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten)