In Abänderung der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 2. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer – zusätzlich zur Genugtuung von CHF 100.00 – eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘068.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu 40 % – ausmachend CHF 600.00 – dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe CHF 900.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘078.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.