Dem Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung von CHF 1‘078.85 (60 % von CHF 1‘798.10) auszurichten. Die Forderungen aus den Verfahrenskosten werden mit den Entschädigungsansprüchen des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: