9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Konkret forderte der Beschwerdeführer CHF 3‘483.30 mehr als er von der Staatsanwaltschaft erhalten hatte. Davon erhält er oberinstanzlich CHF 2‘068.90, also 60 %. Folglich unterliegt er im Beschwerdeverfahren zu 40 %. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden somit zu 40 %, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton Bern.