Dass er sich in ärztlicher/therapeutischer Behandlung hätte begeben müssen, wird nicht behauptet. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 100.00 betragsmässig nicht zu beanstanden ist. 8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. In Abänderung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer – zusätzlich zur Genugtuung von CHF 100.00 – eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘068.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.