Selbst wenn das Ansehen des Beschwerdeführers gelitten haben sollte, wirkt sich dies mangels Schwere einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung ebenfalls nicht genugtuungserhöhend aus. Dass er infolge des Strafverfahrens seine Stelle als Hauswart verloren hätte, wird nicht geltend gemacht. Es ist daran zu erinnern, dass lediglich schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zur Genugtuung berechtigen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Belastung nicht genugtuungsbegründend ist. Dass er sich in ärztlicher/therapeutischer Behandlung hätte begeben müssen, wird nicht behauptet.