10 Weitere genugtuungsbegründende oder -erhöhende Faktoren liegen nicht vor. Die Verfahrensdauer kann nicht beanstandet werden, zumal das Verfahren nicht etwa während eineinhalb Jahren geruht hat. Abklärungen erfolgten mit Blick auf die gegen C.________ erhobenen Vorwürfe. Selbst wenn das Ansehen des Beschwerdeführers gelitten haben sollte, wirkt sich dies mangels Schwere einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung ebenfalls nicht genugtuungserhöhend aus.