Zwar mag sein, dass die Nachbarn (direkt oder über Drittpersonen) von der Hausdurchsuchung erfahren haben. Dieser Umstand vermag aber – solange die Hausdurchsuchung ordnungsgemäss, insbesondere verhältnismässig, durchgeführt worden ist – nicht per se eine höhere Genugtuung zu begründen. Dass die Anwesenheit von Polizeikräften der Nachbarschaft nicht verborgen bleibt, ist in einem Wohnblock oder einer stark bewohnten Gegend nicht ungewöhnlich. Anzeichen dafür, dass die Hausdurchsuchung durch das Verhalten der Polizisten der breiten Öffentlichkeit publik gemacht worden wäre, bestehen nicht.