Dies bringt eine Hausdurchsuchung einer Familienwohnung mit sich. Hinweise, dass die Durchsuchung in der Wohnung unverhältnismässig gewesen wäre, bestehen nicht. Auch der Zeitpunkt des Durchsuchungsbeginns, kurz vor sieben Uhr, ist nicht zu beanstanden. Dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, die Polizei sei mit Blaulicht vorgefahren. Zwar mag sein, dass die Nachbarn (direkt oder über Drittpersonen) von der Hausdurchsuchung erfahren haben.