digung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend dauerte die am 11. September 2017 am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung eine Stunde (06.50-07.50 Uhr). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Hausdurchsuchung nicht ordnungsgemäss verlaufen wäre. Aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch die Familie des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bringt eine Hausdurchsuchung einer Familienwohnung mit sich.