SR 210) und Art. 49 OR. Als Beispiele für solche Verletzungen können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügen demgegenüber im Regelfall nicht (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen; SCHMID, a.a.O., N. 1816).