7. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 100.00 für die an seinem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zugesprochen. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Betrag mit Blick auf die Art und Weise der Hausdurchsuchung, deren Auswirkungen auf sein Ansehen sowie die lange Verfahrensdauer als unangemessen und verlangt deshalb eine Genugtuungssumme von CHF 800.00. 7.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.