Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt hingegen die zweite Kostennote, mit welcher für den Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 4. August 2019 ein Honorar von insgesamt CHF 713.50 geltend gemacht wird (Beschwerdebeilage 5). Dem Beschwerdeführer sind somit insgesamt CHF 2‘068.90 als Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Ein Abstützen auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO scheidet aus, wenn der Anwaltsbeizug geboten gewesen ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 430 StPO).