Eine Reisezeit von 1 Stunde wird mit CHF 75.00 entschädigt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016). Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die geltend gemachten Auslagen für Telefonspesen, Porti und Kopien im Betrag von CHF 106.50, lassen sie sich doch nicht mit den verbuchten Arbeiten begründen. Da jedoch zweifellos entsprechende Aus-