Anders als geltend gemacht, hat die Einvernahme – laut Einvernahmeprotokoll – nicht 1.5 Stunden gedauert, sondern lediglich 50 Minuten. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass vor oder nach der Einvernahme noch ein kurzer Austausch zwischen Anwalt und Klient stattfindet. Angesichts des dem Beschwerdeführer damals zur Last gelegten Vorwurfs und des von ihm dazu Gesagten ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass hierzu ein Gespräch von 40 Minuten notwendig sein soll, zumal für die Vorbereitung der Einvernahme weitere 0.4 Stunden (also rund 25 Minuten) geltend gemacht werden.