So sind die für Juli 2017 veranschlagten Aufwendungen von 2.7 Stunden für Dossiereröffnung, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Korrespondenz mit Polizei und Klient nicht nachvollziehbar, zumal sich in den amtlichen Akten hierzu nur gerade ein Schreiben des damaligen Rechtsanwalts D.________ finden lässt, mit welchem er auf eine polizeiliche Vorladung reagiert und um Verschiebung der für 26. Juli 2017 vorgesehenen Einvernahme ersucht hat (pag. 40 f.) Inwiefern rechtliche Abklärungen und Aktenstudium getätigt werden mussten, erschliesst sich nicht.