Dieser Aufwand erscheint überhöht, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 25. September 2017 begleiten liess. So sind die für Juli 2017 veranschlagten Aufwendungen von 2.7 Stunden für Dossiereröffnung, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Korrespondenz mit Polizei und Klient nicht nachvollziehbar, zumal sich in den amtlichen Akten hierzu nur gerade ein Schreiben des damaligen Rechtsanwalts D.________ finden lässt, mit welchem er auf eine polizeiliche Vorladung reagiert und um Verschiebung der für 26. Juli 2017 vorgesehenen Einvernahme ersucht hat (pag.