Aufgrund dessen gibt das geltend gemachte Honorar mit Blick auf das unter E. 6.3.1 hiervor Ausgeführte Anlass zu Bemerkungen: Der ersten Kostennote (Beschwerdebeilage 4; Zeitraum 24. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017) kann ein zeitlicher Aufwand von 7.1 Stunden entnommen werden. Dieser Aufwand erscheint überhöht, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 25. September 2017 begleiten liess.