7 6.3.2 Gemäss den – für das Jahr 2017 und das Jahr 2019 separat – eingereichten Kostennoten beläuft sich der anwaltliche Aufwand auf insgesamt 9.6 Stunden, ausmachend ein Honorar von CHF 2‘783.30. Aktenkundig beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit auf das Verschieben eines Einvernahmetermins (Juli 2017), die Teilnahme an einer kurzen Einvernahme sowie die Stellungnahme im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO. Aufgrund dessen gibt das geltend gemachte Honorar mit Blick auf das unter E. 6.3.1 hiervor