41 Abs. 5 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Art. 17 Abs. 1 PKV regelt die je nach Verfahren anwendbaren Rahmentarife in Strafrechtssachen. Art. 17 Bst. a PKV sieht in Strafbefehlsverfahren ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 vor. Gemäss Art. 17 Bst. e PKV – also in Verfahren, die mit einer Einstellung erledigt werden – beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV.