te mit Blick auf Letztere doch eine nicht unerhebliche Tatschwere befürchtet werden. 6.3 Da der Anwaltsbeizug gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als geboten bezeichnet werden muss, ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 6.3.1 Für die Berechnung der Entschädigung ist das kantonale Recht anwendbar. Der Parteikostenersatz wird im Kanton Bern nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festgelegt. Gemäss Art.