wenn es ihm bzw. dem Verteidiger offen gestanden wäre, von sich aus Ausführungen zu den Nebenfolgen der beabsichtigten Einstellung zu machen, steht ein diesbezügliches «Unterlassen» einem beschwerdeweise Geltendmachen der Ansprüche nicht entgegen (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 123 vom 16. Mai 2018, mit welchem die Beschwerdekammer die geltend gemachte Entschädigung materiell geprüft hat, obschon die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO nicht gegen die im Verfügungsentwurf vorgesehene Entschädigung opponiert hatte [E. 6.2]).