Der Umstand, dass dem beigelegten Verfügungsentwurf entnommen werden konnte, dass die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten gedenke, kommt nicht einer behördlichen Aufforderung zur Geltendmachung von allfälligen – trotzdem bestehenden – Forderungen gleich. Dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen ist, ändert daran nichts (vgl. BK 12 226 vom 11. Februar 2013 E. 5). Auch