Anders als in diesem oder den zuvor erwähnten Entscheiden wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO lediglich dazu aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen. Eine ausdrückliche Aufforderung, sich auch zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, lag nicht vor. Der Umstand, dass dem beigelegten Verfügungsentwurf entnommen werden konnte, dass die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten gedenke, kommt nicht einer behördlichen Aufforderung zur Geltendmachung von allfälligen – trotzdem bestehenden – Forderungen gleich.