429 StPO). In diesem Fall darf die Strafverfolgungsbehörde einen impliziten Verzicht annehmen und die Entschädigung/Genugtuung kann in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr geltend gemacht werden. Dies entspricht auch der Praxis der Bernischen Beschwerdekammer (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 383 vom 24. Mai 2019 E. 18.3). Nichts anderes hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 bestätigt. Anders als in diesem oder den zuvor erwähnten Entscheiden wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art.