Ohne eine solche darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann von einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person auf eine ausdrückliche behördliche Aufforderung hin, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, nicht reagiert hat (u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1819; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31a und 31b zu Art. 429 StPO).