Dieser Argumentation kann die Beschwerdekammer nicht folgen. Zwar trifft zu, dass auf den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch verzichtet werden kann. Um auf einen Verzicht schliessen zu können, bedarf es jedoch grundsätzlich einer expliziten Verzichtserklärung. Ohne eine solche darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann von einem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person auf eine ausdrückliche behördliche Aufforderung hin, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, nicht reagiert hat (u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4;