BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Art. 429 Abs. 2 StPO dispensiert die beweispflichtige Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_740/2016 vom 2. Juni 2017 E. 3.1). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass mangels Geltendmachens von Anwaltskosten und einer höheren Genugtuung die Staatsanwaltschaft auf einen Verzicht habe schliessen dürfen. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Forderungen seien verspätet und könnten deshalb nicht gehört werden. Dieser Argumentation kann die Beschwerdekammer nicht folgen.