429 Abs. 2 Satz 2 StPO hat sie die beschuldigte Person mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige den Schaden zu beweisen hat, der Schadenersatz beansprucht (Art. 42 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1).