4 chen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Gemäss 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen, was sie jedoch nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO hat sie die beschuldigte Person mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.