Im Kanton Bern würden selbst anwaltlich vertretene Parteien bei Ankündigung der beabsichtigten Einstellung praxisgemäss explizit aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Aus den von der Staatsanwaltschaft angerufenen Entscheiden des Bundesgerichts könne nichts anderes abgeleitet werden. 5. 5.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli-