Vielmehr sei die Beschwerde der richtige Rechtsbehelf für die Durchsetzung seiner Ansprüche bzw. seiner gegenteiligen Ansicht. Zum anderen könne aus dem Verzicht auf das Stellen weiterer Beweisanträge nicht implizit auf Verzicht auf die ihm aus seiner Sicht zustehende Entschädigung/Genugtuung geschlossen werden, selbst wenn er anwaltlich vertreten sei. Im Kanton Bern würden selbst anwaltlich vertretene Parteien bei Ankündigung der beabsichtigten Einstellung praxisgemäss explizit aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.