Da dies unterblieben sei, habe die Staatsanwaltschaft zu Recht einen (impliziten) Verzicht auf weitere Ansprüche annehmen dürfen/müssen. 4.3 Dem Argument des Verzichts/der Verspätung hält der Beschwerdeführer replicando zum einen entgegen, dass die Staatsanwaltschaft im Entwurf ihren Standpunkt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, weshalb das Einreichen einer Kostennote für den Aufwand des Anwalts und die Geltendmachung einer höheren Genugtuung nichts an der Ansicht der Staatsanwaltschaft geändert hätten. Vielmehr sei die Beschwerde der richtige Rechtsbehelf für die Durchsetzung seiner Ansprüche bzw. seiner gegenteiligen Ansicht.