Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien die beabsichtigten Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund des im Einstellungsund Nichtanhandnahmeentwurfs Ausgeführten klar gewesen. Auch ohne explizite Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft hätte ihm bewusst sein müssen, dass er von sich aus Anträge stellen müsse, wenn er eine über den angekündigten Betrag hinausgehende Genugtuung und eine Entschädigung für entstandene Anwaltskosten verlangen wolle. Da dies unterblieben sei, habe die Staatsanwaltschaft zu Recht einen (impliziten) Verzicht auf weitere Ansprüche annehmen dürfen/müssen.