Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde zusammengefasst mit der Begründung, dass das nachträgliche Geltendmachen von Anwaltskosten und einer höheren Genugtuung auf dem Beschwerdeweg als verspätet bezeichnet werden müsse. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien die beabsichtigten Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund des im Einstellungsund Nichtanhandnahmeentwurfs Ausgeführten klar gewesen.