3 stattgefunden habe. Ausserdem würden auch die persönlichen Verhältnisse einen Beizug einer Verteidigung rechtfertigen, seien ihm als E.________ (Staatsangehörigkeit) die Einzelheiten des schweizerischen Rechts nicht bekannt. Beim Vorwurf von illegalen gewerbsmässigen Internetwetten handle es sich nicht um ein alltägliches Delikt. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Regelung habe ihm nicht zugemutet werden können, sich selbst zu verteidigen.