Deshalb sei der Beizug eines Anwalts auch dann als angemessen zu betrachten, wenn das Verfahren später eingestellt oder der beschuldigten Person bloss eine Übertretung vorgeworfen werde. Abgesehen davon habe es sich bei dem ihm im Jahr 2017 gegenüber erhobenen Vorwurf nicht um eine Übertretung gehandelt, hätte ihm gemäss damaligem Recht doch weit mehr als eine blosse Übertretungsbusse gedroht. Der Tatvorwurf habe schwer gewogen. Die Annahme, dass der Vorwurf von erheblicher Natur sein müsse, liege auch darin begründet, dass vor der Einvernahme eine Hausdurchsuchung