4. 4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Feststellung, wonach der Beizug eines Anwalts nicht geboten gewesen sei. Er führt aus, dass potentielle Komplikationen zu Beginn eines Strafverfahrens nur schwer abgeschätzt werden könnten, weshalb es für eine wirksame Verteidigung von höchster Wichtigkeit sei, dass der Verteidiger möglichst frühzeitig eingebunden werde. Deshalb sei der Beizug eines Anwalts auch dann als angemessen zu betrachten, wenn das Verfahren später eingestellt oder der beschuldigten Person bloss eine Übertretung vorgeworfen werde.