Es habe sich nur um eine kurze polizeiliche Einvernahme gehandelt und es sei dem Beschwerdeführer lediglich eine Übertretung zur Last gelegt worden. Aktenkundig wurde die Mitteilung samt Entwurf – mangels Vorliegens einer Anwaltsvollmacht – dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 beantragte Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwalt bei D.________ Anwälte AG, Akteneinsicht und ersuchte um Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Beweisanträge. Nach zweimaliger Fristerstreckung und Rückgabe der Akten teilte Rechtsanwalt B.________ mit, sein Mandant habe keine weiteren Beweisanträge.