__ widersprüchlich und wenig glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund und mangels Vorliegens hinreichender Beweismittel, welche für eine Beteiligung des Beschwerdeführers sprächen, werde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sein. Ferner werde beabsichtigt, dem Beschwerdeführer für die Hausdurchsuchung eine Entschädigung von CHF 100.00 auszurichten. Darüber hinaus würden keine weiteren Entschädigungen anfallen. Der Beizug eines Verteidigers sei nicht geboten gewesen. Es habe sich nur um eine kurze polizeiliche Einvernahme gehandelt und es sei dem Beschwerdeführer lediglich eine Übertretung zur Last gelegt worden.