Am 23. Mai 2019 erfolgte die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO. In dieser hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und – soweit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (vormals Lotteriegesetz) betreffend – die Einstellung beabsichtige. Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Frist von 10 Tagen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Dem beigelegten Entwurf der Ein- stellungs-/Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Mai 2019 konnte u.a. entnommen werden, dass die Aussagen von C.________ widersprüchlich und wenig glaubhaft seien.