aufgehoben per 1. Januar 2019) eröffnet. Auslöser dafür waren die Aussagen von C.________, der in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung (u.a. ebenfalls wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das LG [verbotene Internetwetten]) den Beschwerdeführer belastet und ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer Lieferant und Besitzer der Geräte gewesen sei und den Erlös aus dem Wettbetrieb erhalten habe (Einvernahmen vom 22. April 2017 und 24. Juli 2017). Am 11. September 2017 erfolgte am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung, welche keine ihn belastenden Erkenntnisse zu Tage förderte.